Ebenso deuteten die am Handelsregister vorgenommen Mutationen auf die Verbindlichkeit der Absichtserklärung hin. Somit sei auch der restliche Betrag des Kaufpreises zu den vereinbarten Terminen fällig. Der Beklagte behauptet indessen, es handle sich bei der Zahlung um die Tilgung eines Darlehens, welches der Kläger gegenüber der AG gewährt habe. Die Überweisung sei von derselben getätigt worden. Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Übertragung der Aktien des Klägers noch nicht stattgefunden habe. Hierzu hätte ein Aktienkaufvertrag erstellt werden müssen. Die Absichtserklärung stelle keine ausreichende Grundlage dar.