hingewiesen, andererseits sind die wesentlichen Elemente des Verkaufes bereits darin geregelt. 6. Zur Ermittlung des Parteiwillens ist neben dem Wortlaut auch auf die weiteren Umstände abzustellen. Dabei steht das Verhalten der Parteien nach dem Vertragsschluss im Vordergrund. Der Kläger behauptet, im Anschluss an den Vertragsabschluss seien ihm Fr. 15'000.00 vom Beklagten überwiesen worden. Er sieht in dieser Zahlung den in der Absichtserklärung unter dem Titel „Einlage X Spezialitäten AG“ aufgeführten Anteil am Kaufpreis.