Dennoch kann eine abschliessende Qualifikation des Vertrages nicht allein darauf gründen. Somit lässt der Inhalt des Vertrages vom Wortlaut her keinen Schluss zu, ob der Wille der Parteien lediglich auf den Abschluss eines Vorvertrages im Sinne von Art. 22 OR abzielt, oder ob bereits der konkrete Aktienkauf vertraglich vereinbart werden sollte. Einerseits wird nämlich darin auf die spätere Ausarbeitung eines Aktieneinkaufvertrages 64 B. Gerichtsentscheide 3571