Dennoch ist nicht ohne weiteres von der Bezeichnung des Vertrages als Vorvertrag abzuweichen. Es fällt aber auf, dass unter dem Punkt „Weitere Bestimmungen“ vereinbart wird, die Unterzeichnung des Vertrages erfolge per Saldo aller Ansprüche. Eine solche Klausel spricht für den Willen der Parteien, die Verkaufskonditionen abschliessend zu regeln. Dies steht im Widerspruch mit dem Charakter des Vorvertrages, welcher sich nur mit der Verpflichtung befasst, zu einem späteren Zeitpunkt einen Vertrag einzugehen (Ernst A. Kramer, a.a.O., Art. 22, N 11).