So sei die Bezahlung des Kaufpreises für die Aktien nicht vom Vorliegen eines Aktienkaufvertrages abhängig gemacht worden. Vielmehr seien die Zahlungskonditionen bereits in der Absichtserklärung abschliessend festgelegt worden. Der Beklagte nimmt den Standpunkt ein, der Wortlaut der „Absichtserklärung“ zeige deutlich, dass es sich hierbei erst um einen Vorvertrag handle. Es stehe ausdrücklich geschrieben, dass die MT Z-Treuhand AG mit der Ausfertigung eines Aktienkaufvertrages beauftragt würde. Ebenfalls seien die Zahlungskonditionen nicht klar geregelt worden und auch der Kaufgegenstand sei nicht klar benannt.