18, N 22), so bildet er doch den ersten Anknüpfungspunkt der Vertragsauslegung. Im Schriftenwechsel und an Schranken bringt der Kläger vor, die Parteien hätten zwar in der „Absichtserklärung“ vereinbart, einen Aktienkaufvertrag ausarbeiten zu lassen, dies sei aber nicht umgesetzt worden. Insgesamt sei der Vertrag unter dem Titel „Absichtserklärung“ zwar unglücklich formuliert, die Absicht der Parteien – nämlich die Konditionen des Aktienkaufes bereits verbindlich festzulegen – sei aber darin ersichtlich. So sei die Bezahlung des Kaufpreises für die Aktien nicht vom Vorliegen eines Aktienkaufvertrages abhängig gemacht worden.