Dabei hat das Gericht alle Umstände zu berücksichtigen, welche auf den Willen der Parteien schliessen lassen (Ernst A. Kramer, in: Berner Kommentar, OR, Bern 1985, Art. 18, N 11). Der von den Parteien unter dem Titel „Absichtserklärung (Vorvertrag über den Abschluss eines Aktienkaufvertrags)“ abgeschlossene Vertrag ist somit anhand des feststellbaren Parteiwillens zu qualifizieren. 2. Wenn auch der Wortlaut des Vertrages für die Feststellung des Parteiwillens nicht bindend ist (Ernst A. Kramer, a.a.O., Art. 18, N 22), so bildet er doch den ersten Anknüpfungspunkt der Vertragsauslegung.