Dabei ist das Gericht in seiner Würdigung des Sachverhaltes frei und nicht an den Wortlaut des Vertrages gebunden. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen, während die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise, die von den Parteien aus Irrtum oder in Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen, unbeachtlich ist (Art. 18 Abs. 1 OR; Urteil BGer 4A_105/2011, E. 3.2). Dabei hat das Gericht alle Umstände zu berücksichtigen, welche auf den Willen der Parteien schliessen lassen (Ernst A. Kramer, in: Berner Kommentar, OR, Bern 1985, Art. 18, N 11).