Aus den Erwägungen: 1. Vorliegend geht es um einen unter dem Titel „Vorvertrag“ geschlossenen Vertrag bezüglich eines Aktienkaufes. Dabei besteht der Hauptstreitpunkt darin, ob der vorliegende Vertrag geeignet ist, für sich alleine die Leistungspflicht der Parteien zu begründen. Ist in einem Prozess strittig, welcher Art die Verpflichtungen der Parteien durch einen Vertrag sind, so ist dieser zunächst zu qualifizieren. Dabei ist das Gericht in seiner Würdigung des Sachverhaltes frei und nicht an den Wortlaut des Vertrages gebunden.