Strittig ist, ob die in der Absichtserklärung vereinbarten Zahlungen mit Ablauf der dafür vereinbarten Zahlungsdaten fällig geworden sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Absichtserklärung auch beim Fehlen eines separaten Aktienkaufvertrages als Grundlage geeignet ist, das Verpflichtungsgeschäft zwischen den Parteien zu 62 B. Gerichtsentscheide 3571 begründen. Der Kläger vertritt diese Auffassung und meint, dass der Kaufpreis zur Zahlung fällig sei. Der Beklagte ist der Meinung, es sei zuvor ein Aktienkaufvertrag abzuschliessen.