Sachverhalt: Die Parteien waren beide Aktionäre der X. Spezialitäten AG (nachfolgend „AG“), sowie Gesellschafter der Y. Spezialitäten GmbH (nachfolgend „GmbH“). Diese Verflechtung sollte aufgehoben werden, weshalb sie am 29. Oktober 2009 eine „Absichtserklärung (Vorvertrag über den Abschluss eines Aktienkaufvertrags“; nachfolgend „Absichtserklärung“) unterzeichneten. Danach sollten sämtliche Aktien der AG auf den Beklagten und sämtliche Anteile an der GmbH auf den Kläger übergehen. Strittig ist, ob die in der Absichtserklärung vereinbarten Zahlungen mit Ablauf der dafür vereinbarten Zahlungsdaten fällig geworden sind.