Schweizerischen Anwaltsverbandes, Anwaltsrevue 4/2011, S. 179 ff.; Urteil BGer 5A_272/2010, E. 4.4). X. hat mit seiner zweiten Ehefrau das gemeinsame Kind D., das heute 20 Monate alt ist. In Berücksichtigung des Alters von D. und dem naturgemässen Grundbedürfnis eines Kleinkindes nach einer stabilen Betreuung durch mindestens einen Elternteil ist nach Ansicht des Obergerichts der heutigen Ehefrau von X. zurzeit keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Eine Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit dürfte ihr jedoch – im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung – in absehbarer Zeit, sicher aber vor dem 10. Altersjahr des Kindes D., zumutbar sein.