Der neuen Ehefrau könne gerade deshalb zugemutet werden, ihren Ehegatten in der Erbringung seiner Unterhaltsleistungen zu unterstützen, weil sie ihn in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung geheiratet habe. In jenem Entscheid – das Kind war knapp 2-jährig – führte das Bundesgericht indessen aus, dass der Beschwerdeführer voll erwerbstätig sei und damit seine Ehefrau in der Kinderbetreuung nicht unterstützten könne, weshalb seiner Ehefrau grundsätzlich nicht zumutbar sei, bereits ab dem 2. Lebensjahr des Kindes eine Teilzeitarbeit von 40 % aufzunehmen (siehe auch Thomas Gabathuler, Neue Familienlasten und Scheidungsunterhalt, in: Praxismagazin des