Das Bundesgericht hielt dazu in seinem Urteil 5A_241/2010, E. 5, fest, dass die bei Scheidung einer lebensprägenden Ehe entwickelten Grundsätze zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei bestehenden Kinderbetreuungspflichten nicht auf Zweitehen übertragen werden könnten. Der neuen Ehefrau könne gerade deshalb zugemutet werden, ihren Ehegatten in der Erbringung seiner Unterhaltsleistungen zu unterstützen, weil sie ihn in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung geheiratet habe.