Aus den Erwägungen: Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt sich die Frage, ob es der heutigen Ehefrau von X. zugemutet werden kann, ihren Ehemann mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu unterstützen. Das Bundesgericht hielt dazu in seinem Urteil 5A_241/2010, E. 5, fest, dass die bei Scheidung einer lebensprägenden Ehe entwickelten Grundsätze zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei bestehenden Kinderbetreuungspflichten nicht auf Zweitehen übertragen werden könnten.