B. Gerichtsentscheide 3570 2. Zivilrecht 3570 Urteilsänderung. Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die neue Ehefrau bei bestehenden Kinderbetreuungspflichten nicht auf die bei Scheidung einer lebensprägenden Ehe entwickelten Grundsätze zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit berufen (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Sachverhalt: Die Parteien heirateten im Jahre 1996. Der Ehe entsprossen die gemein- samen Kinder A., geb. 1997, B., geb. 1998 und C., geb. 2000. Die Ehegatten wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. August 2004 geschie- den. Der Vater X. wurde verpflichtet, der Mutter Y. an den Unterhalt der drei bei ihr lebenden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Am 27. Juni 2009 hat X. wieder geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau die Tochter D., geb. 2010. Sie erwarten weiteren Nachwuchs. Aus den Erwägungen: Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt sich die Frage, ob es der heutigen Ehefrau von X. zugemutet werden kann, ihren Ehemann mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Erfüllung seiner Un- terhaltspflichten zu unterstützen. Das Bundesgericht hielt dazu in seinem Ur- teil 5A_241/2010, E. 5, fest, dass die bei Scheidung einer lebensprägenden Ehe entwickelten Grundsätze zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei be- stehenden Kinderbetreuungspflichten nicht auf Zweitehen übertragen werden könnten. Der neuen Ehefrau könne gerade deshalb zugemutet werden, ihren Ehegatten in der Erbringung seiner Unterhaltsleistungen zu unterstützen, weil sie ihn in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung geheiratet habe. In jenem Ent- scheid – das Kind war knapp 2-jährig – führte das Bundesgericht indessen aus, dass der Beschwerdeführer voll erwerbstätig sei und damit seine Ehefrau in der Kinderbetreuung nicht unterstützten könne, weshalb seiner Ehefrau grundsätzlich nicht zumutbar sei, bereits ab dem 2. Lebensjahr des Kindes ei- ne Teilzeitarbeit von 40 % aufzunehmen (siehe auch Thomas Gabathuler, Neue Familienlasten und Scheidungsunterhalt, in: Praxismagazin des 61 B. Gerichtsentscheide 3571 Schweizerischen Anwaltsverbandes, Anwaltsrevue 4/2011, S. 179 ff.; Urteil BGer 5A_272/2010, E. 4.4). X. hat mit seiner zweiten Ehefrau das gemeinsame Kind D., das heute 20 Monate alt ist. In Berücksichtigung des Alters von D. und dem naturgemässen Grundbedürfnis eines Kleinkindes nach einer stabilen Betreuung durch min- destens einen Elternteil ist nach Ansicht des Obergerichts der heutigen Ehe- frau von X. zurzeit keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Eine Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit dürfte ihr jedoch – im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung – in absehbarer Zeit, sicher aber vor dem 10. Altersjahr des Kindes D., zumutbar sein. Dies ist nicht zuletzt angesichts der enormen An- strengungen von Y., ein Einkommen zur Deckung ihres eigenen Lebensun- terhaltes und desjenigen der drei Kinder zu erzielen, angebracht und zumut- bar. Einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der zweiten Ehefrau werden zweifellos die in den letzten Jahren unternommenen grossen Anstrengungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, konkret mit der Schaffung von ausserfamiliären Betreuungsplätzen (Kinderkrippen, Mittags- tisch, schulergänzende Betreuungsangebote etc.) entgegenkommen. OGer, 25.10.2011 Auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ist das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Mai 2012 (5A_273/2012) nicht eingetreten. 3571 Ermittlung des Parteiwillens (Art. 18 OR). Vorvertrag (Art. 22 OR). Sind in einem Vorvertrag bereits alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte ent- halten, so bedarf es keines Hauptvertrages mehr. Es kann die vereinbarte Leistung gestützt auf den Vorvertrag eingeklagt werden. Sachverhalt: Die Parteien waren beide Aktionäre der X. Spezialitäten AG (nachfolgend „AG“), sowie Gesellschafter der Y. Spezialitäten GmbH (nachfolgend „GmbH“). Diese Verflechtung sollte aufgehoben werden, weshalb sie am 29. Oktober 2009 eine „Absichtserklärung (Vorvertrag über den Abschluss ei- nes Aktienkaufvertrags“; nachfolgend „Absichtserklärung“) unterzeichneten. Danach sollten sämtliche Aktien der AG auf den Beklagten und sämtliche An- teile an der GmbH auf den Kläger übergehen. Strittig ist, ob die in der Ab- sichtserklärung vereinbarten Zahlungen mit Ablauf der dafür vereinbarten Zahlungsdaten fällig geworden sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Ab- sichtserklärung auch beim Fehlen eines separaten Aktienkaufvertrages als Grundlage geeignet ist, das Verpflichtungsgeschäft zwischen den Parteien zu 62