Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Entschädigung nicht einigen, so hat der Gemeinderat nach Art. 44 Abs. 1 AVO-V darüber in einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. 5. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde im Sinne dieser Erwägungen gutzuheissen ist. Der angefochtenen Rekursentscheid ist aufzuheben und die Sache an den Gemeinderat A. zurückzuweisen, damit dieser über eine allfällige Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers befinde und widrigenfalls über dessen Anspruch auf Entschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 und Art. 44 Abs. 1 AVO-V eine Verfügung erlasse. OGer, 30.11.2011 60