43 AVO-V gerechtfertigt erscheint. Dies wird der Gemeinderat in Würdigung der korrekt erst im Rekursverfahren beim Beschwerdeführer eingeholten Stellungnahmen zu prüfen und zu begründen haben. Allfällige Begründungsmängel können die formell als gültig erkannte Kündigung auch als rechtswidrig im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AVO-V erscheinen lassen. Soweit sich auch daraus ein Entschädigungsanspruch ergeben sollte, wäre dieser in die Entschädigungsbemessung für die einleitend festgestellten Verfahrensmängel einzubeziehen. Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Entschädigung nicht einigen, so hat der Gemeinderat nach Art.