über die geltend gemachte Entschädigung mit bis zu sechs Monatslöhnen eine Verfügung zu erlassen, die der Beschwerdeführer aus den oben festgestellten Verletzungen diverser Verfahrensvorschriften ableitet (Gehörsverletzung, Form-, Begründungs- und Eröffnungsmängel bei der Beschlussfassung, sowie Beschlussfassung durch das als unzuständig erkannte Büro des Gemeinderates). 4.6 Da die Sache aus formellen Gründen zu neuem Entscheid an den Gemeinderat zurückzuweisen ist, kann und muss vorderhand offen bleiben, ob die Kündigung durch sachliche Gründe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ff. und Art. 43 AVO-V gerechtfertigt erscheint.