Die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides infolge nicht heilbarer Gehörsverletzungen hat nach diesen kantonalen Bestimmungen somit nicht die Aufhebung der als formell gültig bzw. rechtswirksam erkannten Kündigung zur Folge, sondern einzig, dass die Sache an den zur Kündigung zuständigen Gemeinderat zurückzuweisen ist. Dieser ist gehalten, in Würdigung der gesamten, überwiegend erst im Rekursverfahren korrekt eingeholten Stellungnahmen des Beschwerdeführers darüber zu befinden, ob er dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 9 Abs. 4 AVO-V vorab eine Weiterbeschäftigung anbieten will. Falls keine Weiterbeschäftigung erfolgt, hat der Gemeinderat sodann