Erweist sich eine angefochtene Kündigung nachträglich als rechtswidrig oder wurde damit ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz grob verletzt, so hat die oder der Lehrende Anspruch auf Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen, sofern keine Weiter- oder Wiederbeschäftigung erfolgte (Art. 9 Abs. 4 AVO-V). Die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides infolge nicht heilbarer Gehörsverletzungen hat nach diesen kantonalen Bestimmungen somit nicht die Aufhebung der als formell gültig bzw. rechtswirksam erkannten Kündigung zur Folge, sondern einzig, dass die Sache an den zur Kündigung zuständigen Gemeinderat zurückzuweisen ist.