Da die strittige Kündigung indessen trotz der festgestellten Verfahrensmängel nicht als nichtig bzw. unwirksam bezeichnet werden konnte, wurde diese mit ihrer Eröffnung am 28. April 2010 nach Art. 9 Abs. 2 AVO-V verbindlich und das Arbeitsverhältnis gilt per Ende Juli 2010 als aufgelöst (zu einer ähnlichen Regelung vgl. VGer ZH, in: ZBl 11/2001, S. 581 ff., E. 9). Ein Anspruch auf Fortführung des bisherigen oder Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht demnach nicht. 4.5 Wird eine gültig eröffnete Kündigung angefochten, so kann der Arbeitgeber nach Art. 9 Abs. 3 AVO-V dem Gekündigten die Weiterbeschäftigung oder eine andere zumutbare Arbeit anbieten.