Das bedeutet, dass die Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung dieses Anspruches feststellt, den angefochtenen Hoheitsakt aufheben muss, und zwar unbesehen davon, ob dies die Behörde zu einer Änderung des Entscheides veranlassen wird oder nicht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St.Gallen 2010, N 1709). Da die strittige Kündigung indessen trotz der festgestellten Verfahrensmängel nicht als nichtig bzw. unwirksam bezeichnet werden konnte, wurde diese mit ihrer Eröffnung am 28. April 2010 nach Art. 9 Abs. 2 AVO-V verbindlich und das Arbeitsverhältnis gilt per Ende Juli 2010 als aufgelöst (zu einer ähnlichen Regelung vgl.