Der Anspruch auf rechtliches Gehör, ist formeller Natur. Das bedeutet, dass die Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung dieses Anspruches feststellt, den angefochtenen Hoheitsakt aufheben muss, und zwar unbesehen davon, ob dies die Behörde zu einer Änderung des Entscheides veranlassen wird oder nicht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St.Gallen 2010, N 1709).