Der Gemeinderat (bzw. sein Büro) hat diesen Kündigungstermin somit nur unter Verletzung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers wahren können. Dies hat vorliegend einzig die Gemeinde und nicht der Beschwerdeführer zu vertreten, denn seinerseits sind keinerlei Indizien aktenkundig, die auf eine Verzögerung hindeuten. Nebst der an sich schon schweren Gehörsverletzung steht einer Heilung somit auch dieses einseitig unkorrekt erwirkte Ergebnis entgegen. Unter diesen Umständen ist eine Heilung der schwer wiegenden Gehörsverletzungen bei der Vorinstanz ausgeschlossen. […] 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, ist formeller Natur.