Umso mehr wäre er auf vollständige Vorakten und die Wiedergabe auch mündlicher Stellungnahmen zu Protokoll angewiesen. Daran fehlt es vorliegend durchwegs, hat doch selbst der die Kündigung am 20. April 2010 erstmals in Aussicht stellende Schulleiter es unterlassen, in seinen Gesprächsnotizen die Stellungnahmen des Beschwerdeführers festzuhalten. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist auf Gemeindeebene somit vollständig unterblieben, und dies wiegt schwer. […] Entscheidend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer durch die Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor dem zuständigen Gemeinderat auch 58 B. Gerichtsentscheide 3569