4.3 Dass die Vorinstanz über volle Kognition verfügt, ist unbestritten, aber bei einem Rekursentscheid über die Kündigung eines von einer Gemeinde angestellten Volkschullehrers ist die nachträgliche Anhörung durch den Regierungsrat ein bloss ungenügendes Surrogat für die sowohl vom Büro als auch vom eigentlich zuständigen Gemeinderat als Kollegialbehörde unterlassenen Anhörung ihres Angestellten. Denn der Regierungsrat ist mit den an das Personal der Gemeinde konkret gestellten Anforderungen und auch deren Personalführung naturgemäss wenig vertraut. Umso mehr wäre er auf vollständige Vorakten und die Wiedergabe auch mündlicher Stellungnahmen zu Protokoll angewiesen.