Das Bundesgericht schliesst eine Heilung jedenfalls dann aus, wenn die Behörde durch eine Gehörsverletzung zu einem Ergebnis gelangt, das sie bei korrektem Vorgehen nie erhalten hätte (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). 4.3 Dass die Vorinstanz über volle Kognition verfügt, ist unbestritten, aber bei einem Rekursentscheid über die Kündigung eines von einer Gemeinde angestellten Volkschullehrers ist die nachträgliche Anhörung durch den Regierungsrat ein bloss ungenügendes Surrogat für die sowohl vom Büro als auch vom eigentlich zuständigen Gemeinderat als Kollegialbehörde unterlassenen Anhörung ihres Angestellten.