Eine Gehörsverletzung wird jedenfalls dann bejaht, wenn der betroffene Arbeitnehmer nicht im eigentlichen Sinne eingeladen worden ist, sich zur in Aussicht stehenden Massnahme zu äussern (E. 2.5.1). Dabei ist es Sache der für die Massnahme (Nichtwiederwahl, Kündigung) zuständigen Behörde (im Allgemeinen der Wahlbehörde), den Betroffenen – allenfalls auf relativ informelle Art – anzuhören. Fehlt es an einer notwendigen Kompetenzdelegation ist die zuständige Gemeindebehörde durch Gespräche eines Dritten mit dem Arbeitnehmer nicht von ihrer Pflicht entbunden, den Betroffenen vorweg noch selber anzuhören (BGE 135 I 279 E. 2.5.2).