Das Bundesgericht hat auch präzisiert, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör ausschliesslich dann dem ihm eigenen Zweck korrekt erfüllen kann, wenn die betroffene Person klar weiss (oder wissen muss), dass ein Entscheid bestimmter Natur, der ihn betrifft, gefällt werden soll (BGE 135 I 279 E. 2.4). Eine Gehörsverletzung wird jedenfalls dann bejaht, wenn der betroffene Arbeitnehmer nicht im eigentlichen Sinne eingeladen worden ist, sich zur in Aussicht stehenden Massnahme zu äussern (E. 2.5.1).