29 Abs. 2 BV Anspruch darauf, vor dem Erlass eines für ihn ungünstigen Entscheides angehört zu werden, und in Bezug auf Tatsachen, die geeignet sind, sich auf die in Aussicht stehende Massnahme auszuwirken, auch Beweise beizubringen, sowie an der Beweisabnahme teilzunehmen, davon Kenntnis zu erhalten und sich diesbezüglich zu äussern (BGE 135 I 279 E. 2.3 in: Pra 2010 Nr. 46, auch zum Folgenden). Je stärker der zu fällende Entscheid die Stellung des Betroffenen zu beeinträchtigen droht, desto eher muss im Allgemeinen der Anspruch auf rechtliches Gehör in weitem Ausmass gewährt und anerkannt werden.