Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Nach der zu vergleichbaren personalrechtlichen Streitigkeiten ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der von einer Nichtwiederwahl (oder Kündigung) Betroffene aus Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch darauf, vor dem Erlass eines für ihn ungünstigen Entscheides angehört zu werden, und in Bezug auf Tatsachen, die geeignet sind, sich auf die in Aussicht stehende Massnahme auszuwirken, auch Beweise beizubringen, sowie an der Beweisabnahme teilzunehmen, davon Kenntnis zu erhalten und sich diesbezüglich zu äussern (BGE 135 I 279 E. 2.3 in: Pra 2010 Nr. 46, auch zum Folgenden).