zur Anhörung durch eine Kollegialbehörde wird auf AR GVP 21/2009, Nr. 2281, E. 2 verwiesen.] Damit steht entgegen den Feststellungen der Vorinstanz fest, dass das Kündigungsschreiben am 28. April 2010 unter Verletzung der Gehörsansprüche des Z. eröffnet wurde. Die Vorinstanz stellt sich – allerdings unter Verweis auf nicht personalrechtliche Rechtsprechung – auf den Standpunkt, dass allfällige Gehörsverletzungen durch das Rekursverfahren geheilt worden seien, zumal dem Regierungsrat volle Kognition zustehe und er in Kenntnis der im Rekursverfahren noch eingeholten Stellungnahmen des Beschwerdeführers entschieden habe. 4.2 Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden.