Es wird festgestellt, dass nicht nur eine vorgängige, sondern auch eine nachträgliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Büro oder den Gemeinderat unterblieben ist. Die Anhörung durch den Schulleiter konnte diesen Mangel nicht beheben, weil dessen Gesprächsnotizen zwar dem Büro als Entscheidungsgrundlage vorlagen, aber darin kommt einzig der Arbeitgeberstandpunkt zum Ausdruck, wogegen allfällige Gegenbemerkungen des Beschwerdeführers nicht protokolliert sind; zur Anhörung durch eine Kollegialbehörde wird auf AR GVP 21/2009, Nr. 2281, E. 2 verwiesen.