Zudem kann in dem Umstand, dass die Arme im Rahmen des einzuübenden dynamischen Bewegungsablaufs offenbar über Kopfhöhe gerieten, nichts besonders Aussergewöhnliches gesehen werden. 2.8 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dem durch den Tanzpartner gesetzten äusseren Faktor auch in seiner Heftigkeit die erforderliche besondere Sinnfälligkeit abzusprechen ist. Damit ist das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt und besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. OGer, 26.10.2011 56