Diese äusseren Umstände weisen darauf hin, dass der Krafteinsatz des Tanzpartners, auf den es bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit primär ankommt, nicht ausserhalb jedes vernünftigen Rahmens lag. Angesichts der Anlage der einzustudierenden Tanzfigur war das Risiko, dass ein etwas ungewandter Tänzer die Arme seiner Partnerin mit zu viel Kraft nach oben stösst, der Übung durchaus inhärent. Zudem kann in dem Umstand, dass die Arme im Rahmen des einzuübenden dynamischen Bewegungsablaufs offenbar über Kopfhöhe gerieten, nichts besonders Aussergewöhnliches gesehen werden.