Die einstudierte Übung an sich sprengte daher den Rahmen des Üblichen nicht. Zur Diskussion steht lediglich, ob der offenbar übertriebene Krafteinsatz, mit dem der Tanzpartner der Beschwerdeführerin die Übung ausführte, im Sinne eines besonders sinnfälligen Umstands allenfalls zur Bejahung der Ungewöhnlichkeit führt. 2.7.3 Aus der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin geht hervor, dass ihre Arme durch die Impulsbewegung des Tanzpartners über Kopfhöhe gerieten, was einen jähen Schmerz in der linken Schulter ausgelöst habe. Als Reaktion habe sie den Tanzpartner innerlich beschimpft („was für ein Idiot!“), habe aber in der Folge rund zwei Stunden weiter getanzt.