Eine programmwidrige Beeinflussung des natürlichen Ablaufs einer Körperbewegung konnte somit von vorneherein nicht erfolgen, da eine Körperbewegung erst durch eine äussere Krafteinwirkung gleichsam mechanisch bewirkt werden sollte. Die Heranziehung der oben erwähnten Rechtsprechung zur programmwidrigen Beeinflussung einer Körperbewegung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als sachgerecht. Vielmehr ist zu fragen, ob die Ungewöhnlichkeit darin erblickt 55 B. Gerichtsentscheide 3568