Es ist aber klarzustellen, dass die Verletzung der Beschwerdeführerin nicht darauf zurückzuführen ist, dass sie durch ihren Tanzpartner in einem aktiven, selbstgesteuerten Bewegungsablauf „programmwidrig“ gestört wurde. Die Tanzübung bestand vielmehr darin, dass sich die Beschwerdeführerin ihre ruhenden, locker nach unter hängenden Arme durch ihren Tanzpartner passiv emporstossen liess. Eine programmwidrige Beeinflussung des natürlichen Ablaufs einer Körperbewegung konnte somit von vorneherein nicht erfolgen, da eine Körperbewegung erst durch eine äussere Krafteinwirkung gleichsam mechanisch bewirkt werden sollte.