unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein; die Einwirkung würde erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. 2.7.1 Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt liegt es auf der Hand, dass die Heftigkeit der durch den Tanzpartner verursachten Armbewegung nicht geplant war. Es ist aber klarzustellen, dass die Verletzung der Beschwerdeführerin nicht darauf zurückzuführen ist, dass sie durch ihren Tanzpartner in einem aktiven, selbstgesteuerten Bewegungsablauf „programmwidrig“ gestört wurde.