Da es sich vorliegend um eine Schädigung im Körperinnern handelt, müsste, wie in BGE 134 V 72 (E. 4.1.1) erwogen, das exogene Element so ungewöhnlich sein, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt. Selbst wenn eine krankheitsbedingte Ursache auszuschliessen wäre, müsste das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit also erfüllt sein (vgl. auch Urteil BGer 8C_718/2009, E. 6.2). Dieses Kriterium ist vorliegend nicht erfüllt: