ihres Aufenthaltes in dieser Einrichtung. Weil ein Asylzentrum eine ärztliche Betreuung weder bezweckt noch einer ärztlichen Betreuung von Patienten dient, gehört es nicht zum Kreis der nach Art. 15 BauR für diesen Zweck zulässigen Kliniken oder Hotels. Somit ist keinesfalls zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die geplante Umnutzung des Gebäudes als Asylzentrum nach hiesigem Recht nicht als zonenkonform beurteilt haben. Zumindest eine ordentliche Bewilligung wurde dem Vorhaben somit zu Recht verweigert, auch wenn die Erschliessung der Parzelle als solche offenkundig und unbestritten für die geplante Zweckänderung genügt.