Die Baukommission hat zu Recht geprüft, ob das Durchgangszentrum für Asylsuchende zum Kreis der oben erwähnten, in der Kurzone nach hiesigem Baugesetz und Baureglement zulässigen Bauten gehört. Sie hat zutreffend erkannt, dass ein solches Durchgangszentrum im Wesentlichen der Erfüllung einer öffentlichen Verwaltungsaufgabe dient, in dem die zugewiesenen Asylsuchenden aufgenommen und mit Blick auf die notwendigen Befragungen und Abklärungen untergebracht und betreut werden, bevor sie dann zum weiteren Aufenthalt an die Gemeinden zugewiesen werden. Ein Zentrum für die Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgabe dient weder dem Kurbetrieb noch der Erholung.