25 Abs. 1 BauG auch Hotels und Kliniken, die der ärztlichen Betreuung von Patienten dienen, zugelassen sind. Die Baubewilligungskommission Lutzenberg hat in E. 5 zutreffend festgehalten, dass der Zweck der Kurzone durch diese positive Aufzählung von Bauten und Anlagen bestimmt wird. Hingegen fehlt eine Bestimmung entsprechend derjenigen in Art. 16 des Baugesetzes des Kantons St.Gallen, wonach in der Kurzone auch andere als dem Kurbetrieb oder der Erholung dienende Bauten und Anlagen zulässig sind, sofern weder die äussere Erscheinung noch die Benützung den Kurbetrieb und die Erholung stören.