Nach Art. 25 Abs. 1 BauG sind in der Kurzone nur Bauten und Anlagen zulässig, die dem Kurbetrieb und der Erholung dienen. Die Gemeinden können durch Baureglement weitere Bauten wie Wohnbauten, Hotels, Ferienwohnungen, Ladengeschäfte, Kliniken usw. zulassen. Davon hat die Gemeinde Lutzenberg in Art. 15 Fussnote 5 ihres Baureglements (BauR) insofern Gebrauch gemacht, als demnach in der Kurzone zusätzlich zu den Bauten nach Art. 25 Abs. 1 BauG auch Hotels und Kliniken, die der ärztlichen Betreuung von Patienten dienen, zugelassen sind.