Sie verweisen darauf, dass das Bundesgericht bei weitgehend identischer Rechtslage in seinem Urteil vom 9. März 2010 (1C_40/2010) die Zonenkonformität des Asylbewerberzentrums "Landegg" für den auf st.gallischem Kantonsgebiet auch in einer Kurzone gelegenen Teil bereits bejaht habe; davon sei auch für den vorliegend strittigen Teil des Zentrums im Kanton Appenzell Ausserrhoden auszugehen. 3.1 Diesem Standpunkt der Beschwerdegegner kann für den nach hiesigem Recht zu beurteilenden Teil des Asylbewerberzentrums nicht gefolgt werden: Nach Art. 25 Abs. 1 BauG sind in der Kurzone nur Bauten und Anlagen zulässig, die dem Kurbetrieb und der Erholung dienen.