Die Beschwerdegegner halten dagegen, dass Kur- und Erholungsbetriebe durch Beherbergung, Betreuung und Aktivitäten zur Erholung gekennzeichnet seien, weshalb sich ein Zentrum für Asylsuchende nicht wesentlich von diesen eben umschriebenen zonenkonformen Bauten, Anlagen und Tätigkeiten unterscheide. Sie verweisen darauf, dass das Bundesgericht bei weitgehend identischer Rechtslage in seinem Urteil vom 9. März 2010 (1C_40/2010) die Zonenkonformität des Asylbewerberzentrums "Landegg" für den auf st.gallischem Kantonsgebiet auch in einer Kurzone gelegenen Teil bereits bejaht habe;