von der Baubewilligungskommission mit eingehender Begründung verneint und auch Vorinstanz und Beschwerdeführer halten daran. Die Beschwerdegegner halten dagegen, dass Kur- und Erholungsbetriebe durch Beherbergung, Betreuung und Aktivitäten zur Erholung gekennzeichnet seien, weshalb sich ein Zentrum für Asylsuchende nicht wesentlich von diesen eben umschriebenen zonenkonformen Bauten, Anlagen und Tätigkeiten unterscheide.