reichs erlassenen Regelementsbestimmungen gebunden sind und diese nicht im Einzelfall enger auslegen können. Dass die projektierten Balkone namentlich längs den Südfassaden sich auf mehr als einen Drittel der jeweiligen Fassadenlänge erstrecken, ergibt sich aus den Projektplänen und ist an sich unbestritten. Damit steht fest, dass die Vorinstanzen dem projektierten Mehrfamilienhaus auch aus diesem Grund die Baubewilligung hätten verweigern müssen. OGer, 25.05.2011 3567