B. Gerichtsentscheide 3567 6.3 Dementsprechend bestimmt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 auch des BauR zu- nächst ausdrücklich nur für den Bereich der Grenz- und Strassenabstände sowie von Baulinien, dass dort Vorbauten in einer Tiefe von maximal 1.5 m in diese Bereiche hineinragen dürfen. Ohne Einschränkung auf diese Bereiche und damit analog zu Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BauV bestimmt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BauR sodann generell, dass Vorbauten auf einen Drittel der dazugehörigen Fassadenlänge zu beschränken sind. Diese Reglementsbestimmung wurde vom Stimmbürger der Gemeinde T. gutgeheissen und damit wurde der kanto- nal gegebene Regelungsspielraum für Vorbauten ausgeschöpft. Sowohl die Auslegung der Baubewilligungskommission T. als auch der Vorinstanz stehen in Widerspruch zum Wortlaut des BauR, welches vom Regierungsrat am 06.02.2007 genehmigt wurde. Zudem macht ihre Auslegung auch sachlich keinen Sinn, denn es ist nicht einzusehen, weshalb lediglich die (ganz oder teilweise) in den Abstands- oder Baulinienbereich hineinragenden Vorbauten auf einen Drittel der dazugehörigen Fassadenlänge beschränkt werden sollen, wird doch die Beeinträchtigung der Abstandsvorschriften in deren Geltungsbe- reich dadurch begrenzt, dass die Vorbauten dort maximal in einer Tiefe von 1.5 m in den Abstands- oder Baulinienbereich hineinragen dürfen. Die Ge- meindebaubehörden, aber auch die Vorinstanz scheinen zu übersehen, dass sie an die vom Gemeindestimmbürger unter Ausschöpfung des Autonomiebe- reichs erlassenen Regelementsbestimmungen gebunden sind und diese nicht im Einzelfall enger auslegen können. Dass die projektierten Balkone nament- lich längs den Südfassaden sich auf mehr als einen Drittel der jeweiligen Fas- sadenlänge erstrecken, ergibt sich aus den Projektplänen und ist an sich un- bestritten. Damit steht fest, dass die Vorinstanzen dem projektierten Mehrfa- milienhaus auch aus diesem Grund die Baubewilligung hätten verweigern müssen. OGer, 25.05.2011 3567 Zonenkonformität. Die Umnutzung eines ehemaligen Kongress- und Ta- gungszentrums in ein Asylbewerberzentrum ist in einer Kurzone nach Art. 25 BauG nicht zonenkonform. Aus den Erwägungen: 3. Voraussetzung einer ordentlichen Baubewilligung ist insbesondere, dass Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, und dass das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG). Während die Gesuch- steller und heutigen Beschwerdegegner seit jeher und weiterhin davon aus- gehen, das Vorhaben sei in der Kurzone zonenkonform, wurde dies schon 51 B. Gerichtsentscheide 3567 von der Baubewilligungskommission mit eingehender Begründung verneint und auch Vorinstanz und Beschwerdeführer halten daran. Die Beschwerde- gegner halten dagegen, dass Kur- und Erholungsbetriebe durch Beherber- gung, Betreuung und Aktivitäten zur Erholung gekennzeichnet seien, weshalb sich ein Zentrum für Asylsuchende nicht wesentlich von diesen eben um- schriebenen zonenkonformen Bauten, Anlagen und Tätigkeiten unterscheide. Sie verweisen darauf, dass das Bundesgericht bei weitgehend identischer Rechtslage in seinem Urteil vom 9. März 2010 (1C_40/2010) die Zonenkon- formität des Asylbewerberzentrums "Landegg" für den auf st.gallischem Kan- tonsgebiet auch in einer Kurzone gelegenen Teil bereits bejaht habe; davon sei auch für den vorliegend strittigen Teil des Zentrums im Kanton Appenzell Ausserrhoden auszugehen. 3.1 Diesem Standpunkt der Beschwerdegegner kann für den nach hiesi- gem Recht zu beurteilenden Teil des Asylbewerberzentrums nicht gefolgt werden: Nach Art. 25 Abs. 1 BauG sind in der Kurzone nur Bauten und Anla- gen zulässig, die dem Kurbetrieb und der Erholung dienen. Die Gemeinden können durch Baureglement weitere Bauten wie Wohnbauten, Hotels, Feri- enwohnungen, Ladengeschäfte, Kliniken usw. zulassen. Davon hat die Ge- meinde Lutzenberg in Art. 15 Fussnote 5 ihres Baureglements (BauR) inso- fern Gebrauch gemacht, als demnach in der Kurzone zusätzlich zu den Bau- ten nach Art. 25 Abs. 1 BauG auch Hotels und Kliniken, die der ärztlichen Betreuung von Patienten dienen, zugelassen sind. Die Baubewilligungskom- mission Lutzenberg hat in E. 5 zutreffend festgehalten, dass der Zweck der Kurzone durch diese positive Aufzählung von Bauten und Anlagen bestimmt wird. Hingegen fehlt eine Bestimmung entsprechend derjenigen in Art. 16 des Baugesetzes des Kantons St.Gallen, wonach in der Kurzone auch andere als dem Kurbetrieb oder der Erholung dienende Bauten und Anlagen zulässig sind, sofern weder die äussere Erscheinung noch die Benützung den Kurbe- trieb und die Erholung stören. Wenn das Bundesgericht im Lichte dieser st.gallischen Bestimmung die Zonenkonformität des Asylzentrums bejaht hat, so kommt dem deshalb für die Beurteilung nach hiesigem Baurecht keinerlei präjudizielle Wirkung zu. Die Baukommission hat zu Recht geprüft, ob das Durchgangszentrum für Asylsuchende zum Kreis der oben erwähnten, in der Kurzone nach hiesigem Baugesetz und Baureglement zulässigen Bauten ge- hört. Sie hat zutreffend erkannt, dass ein solches Durchgangszentrum im We- sentlichen der Erfüllung einer öffentlichen Verwaltungsaufgabe dient, in dem die zugewiesenen Asylsuchenden aufgenommen und mit Blick auf die not- wendigen Befragungen und Abklärungen untergebracht und betreut werden, bevor sie dann zum weiteren Aufenthalt an die Gemeinden zugewiesen wer- den. Ein Zentrum für die Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgabe dient we- der dem Kurbetrieb noch der Erholung. Daran ändert nichts, dass die Asylsu- chenden sich bei dieser Gelegenheit allenfalls auch von allfälligen Strapazen der Flucht erholen, ist dies doch blosse Nebenwirkung und nicht primäres Ziel 52 B. Gerichtsentscheide 3568 ihres Aufenthaltes in dieser Einrichtung. Weil ein Asylzentrum eine ärztliche Betreuung weder bezweckt noch einer ärztlichen Betreuung von Patienten dient, gehört es nicht zum Kreis der nach Art. 15 BauR für diesen Zweck zu- lässigen Kliniken oder Hotels. Somit ist keinesfalls zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die geplante Umnutzung des Gebäudes als Asylzentrum nach hiesigem Recht nicht als zonenkonform beurteilt haben. Zumindest eine or- dentliche Bewilligung wurde dem Vorhaben somit zu Recht verweigert, auch wenn die Erschliessung der Parzelle als solche offenkundig und unbestritten für die geplante Zweckänderung genügt. [Die Umnutzung des ursprünglich formell und materiell rechtmässig erstell- ten Gebäudes erwies sich hingegen im Rahmen der Bestandesgarantie als zulässig.] OGer, 28.09.2011 3568 Unfallversicherung. Unfallbegriff. Eine durch den Tanzpartner im Rahmen eines Salsa-Kurses durch Emporstossen der Arme ausgelöste Schulterverlet- zung stellt ohne das Dazutreten besonderer Umstände keinen Unfall dar. Sachverhalt: X. war als Angestellte der Y. GmbH bei der Z. Unfall AG obligatorisch un- fallversichert, als sie sich am 17. September 2010 im Rahmen eines Tanzkur- ses eine Schulterverletzung zuzog. Ihren Aussagen zufolge hatte sie während des Salsa-Unterrichts gemeinsam mit einem ihr persönlich nicht bekannten Tanzpartner eine neue Figur einstudiert. Der Tanzpartner sei dabei hinter ihr gestanden und hätte ihre locker nach unten hängenden Arme mit einem „Putsch“ nach vorne schlagen müssen. Sie sei auf diese Bewegung gefasst gewesen und habe die Arme bewusst locker gehalten. Der Tanzpartner habe ihre Arme aber mit einer derart übertriebenen Kraft emporgeschlagen, dass diese im Schwung über Kopfhöhe geraten seien, was einen plötzlichen Schmerz in der linken Schulter ausgelöst habe. Sie habe in dem Moment nur gedacht: „was für ein Idiot“. Danach habe sie für zwei Stunden mit wenig Schmerzen weiter trainieren können. Erst im Verlauf der Nacht hätten sich progrediente Schmerzen entwickelt, die nach erfolgloser Erstbehandlung durch Dr. med. A. schliesslich zur Hospitalisierung im Spital H. geführt hätten. Dort wurde von Dr. med. B. eine Tendinitis der Supraspinatussehne sowie ei- ne Bursitis subacromialis diagnostiziert, welche am 20. September 2010 mit- tels Infiltration behandelt wurde. In der Folge war die Versicherte über längere Zeit teilweise arbeitsunfähig. 53